1. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete
Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung im Sinne des § 8 AO innehaben. Dies ist jedoch nicht
zwingend der Fall, sondern hängt maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab.
2. Lebt ein minderjähriges Kind im Ausland, kann davon ausgegangen werden, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes
das „Innehaben einer Wohnung” durch einen Familienangehörigen vermittelt wird, wenn es um das „Beibehalten” eines bereits
vorhandenen Wohnsitzes geht.
3. Dagegen kann ein im Ausland lebendes Kind im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz „begründen”, ohne sich zuvor hier aufgehalten
zu haben.
4. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen
elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten zum überwiegenden Teil nutzen. Dabei kommt der
Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu.
5. Bei einer voraussichtlichen Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 1515 Nr. 24 PAAAJ-36763
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