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FG München Urteil v. - 12 K 1072/21

Gesetze: EStG § 31, EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 64 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2

Haushaltszugehörigkeit eines volljährigen Kindes

Leitsatz

1. Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet.

2. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist, da eine Aufteilung des Kindergelds ausgeschlossen ist, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.

3. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des einen Elternteils im Haushalt des anderen Elternteils lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist.

4. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

5. Das immaterielle Merkmal der Haushaltsaufnahme tritt bei älteren, insbesondere volljährigen Kindern in den Hintergrund und ist erfüllt, wenn sich die Zuwendungen immaterieller Art als Ausdruck des familiären Bandes darstellen.

Fundstelle(n):
FAAAJ-36762

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FG München, Urteil v. 26.07.2022 - 12 K 1072/21

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