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BGH Beschluss v. - I ZB 5/23

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 4 W 92/21vorgehend Az: 416 HKO 69/11

Tenor

Die Gegenvorstellung vom gegen die Beschlüsse des OLG Hamburg - 4. Zivilsenat - vom (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21) und vom (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21 und 4 W 101/22) wird auf Kosten der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen, weil eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet und ein ordentliches Rechtsmittel teils wegen nicht erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidungen (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) nicht gegeben ist.
Koch    
        
Löffler    
        
Schwonke
        
Feddersen    
        
Odörfer    
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070323BIZB5.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-36732