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Stimmverbot für den befangenen Gesellschafter
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 975Weil regelmäßig niemand in eigener Sache objektiv urteilen kann, führt ein persönliches Interesse bei einer Beschlussfassung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einem Stimmverbot (vgl. , NWB RAAAJ-34227). Hierfür bedarf es weder einer gesetzlichen noch einer statutarischen Regelung. Der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter ist an der Willensbildung der Gesellschaft gleichwohl zu beteiligen, auch bei einer (zulässigen) konkludenten Beschlussfassung.
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Kein Ausschluss weiterer Mitwirkungsrechte bei Stimmverbot
[i]Allgemeines GerechtigkeitsprinzipEs ist ein allgemeiner Grundsatz – auch der materiellen Gerechtigkeit –, dass niemand Richter in eigenen Angelegenheiten sein darf. Eine Eigenbetroffenheit führt daher grds. zum Ausschluss des Stimmrechts. Das an eine Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot greift bei sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen, die darauf abzielen, das Verhalten des Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen. Selbst einem aufgrund eines Stimmverbots von der Abstimmung ausgeschlossenen Gesellschafter muss aber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Willensbildung der Ges...