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BFH 18.01.2023 XI R 29/22 (XI R 16/18), Kommentierte Nachricht BBK 8/2023 S. 341

Umsatzsteuer | Finanzielle Eingliederung bei der Organschaft

Der BFH bejaht die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in den folgenden Fällen: Der Organträger hat bei der Organgesellschaft

  • die Stimmrechtsmehrheit und die Mehrheit der Anteile,

  • die Stimmrechtsmehrheit oder

  • nur 50 % der Stimmrechte, hält aber mehr als 50 % der Anteile an der Organgesellschaft und stellt den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft.

Im [i]Stimmrechtsmehrheit erforderlich oder aber 50 % der Stimmrechte und Mehrheitsbeteiligung mit GeschäftsführeridentitätGegensatz zur bisherigen Rechtsprechung ist die Mehrheit der Stimmrechte also nicht zwingend. Bei einer Stimmenmehrheit ist aber in jedem Fall eine finanzielle Eingliederung zu bejahen, auch wenn keine Mehrheitsbeteiligung besteht; der BFH meint insoweit, dass der EuGH das deutsche Recht falsch interpretiere. Entscheidend ist für den BFH, dass der Organträger seinen Willen bei der ...

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Finanzielle Eingliederung bei der Organschaft

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