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JStG 2022: Steuerliche Erleichterungen beim Betrieb von Photovoltaikanlagen auch für die WEG und KapGes?
Mit dem JStG 2022 wurde eine Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) für Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen und eine Null-Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG) beim Bezug von Photovoltaikanlagen und Speichern eingeführt.
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Ertragsteuern: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
[i]Freistellung der Einkünfte Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei. Aufgrund der Steuerbefreiung sind keine Betriebsausgaben mehr abzugsfähig (§ 3c Abs. 1 EStG), so dass es letztlich zur Freistellung der Einkünfte kommt. Über § 8 KStG gilt die Steuerbefreiung auch für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und über § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer.
[i]InstallationsgrenzenFür die Steuerbefreiung sind Installationsgrenzen in Bezug auf das Objekt und für den Steuerpflichtigen einzuhalten: Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bis zu einer Leistung von 30 kWp. Für Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude (Gewerbe und Wohnungen) sind Anlagen mit einer Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt. [i]100 kWp-FreigrenzeDie Steuerbefreiung greift nur, wenn die Gesamtleistung von 100 kWp pro Steuerpflichtigen nich...