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BGH Beschluss v. - StB 15/23

Gründe

I.

1Der Angeschuldigte wurde am aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde vom , welcher der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat. Am hat der Generalbundesanwalt wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben.

II.

2Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO übergegangen ist (vgl. , BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-StPO/Gericke, StPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).

Schäfer                    Hohoff                    Anstötz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:210323BSTB15.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-36582