BGH Beschluss v. - I ZB 88 - 101/22, I ZB 88/22, I ZB 89/22, I ZB 90/22, I ZB 91/22, I ZB 92/22, I ZB 93/22, I ZB 94/22, I ZB 95/22, I ZB 96/22, I ZB 97/22, I ZB 98/22, I ZB 99/22, I ZB 100/22, I ZB 101/22

Instanzenzug: Az: I ZB 88/22 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 44 T 2948/21vorgehend AG Augsburg Az: 1 M 6340/21

Gründe

1Die mit Schreiben vom eingelegten Rechtsbehelfe des Schuldners haben keinen Erfolg.

2I. Seine gegen die Senatsbeschlüsse vom erhobenen Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 2 mwN).

3II. Die Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch sind offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

41. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom - XII ZA 32/22, juris Rn. 3).

52. So liegt der Fall hier. Soweit der Schuldner beanstandet, der Senat sei unter der Leitung von Vorsitzendem Richter Prof. Dr. Koch auf die von ihm erhobenen Einwendungen inhaltlich nicht eingegangen, folgt dies daraus, dass der Senat die Rechtsbeschwerden des Schuldners als unzulässig verworfen hat. Dementsprechend sind die Eingaben des Schuldners - entgegen seinen Rügen - durch die Senatsbeschlüsse vom beschieden worden, die von den beteiligten Richtern unterzeichnet und von denen dem Schuldner auf Veranlassung der Geschäftsstelle Ausfertigungen zugestellt worden sind. Soweit der Schuldner ferner beanstandet, seinen weiteren nicht näher präzisierten Anträgen und Eingaben gegenüber der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch nicht nachgegangen, hat er solche Vorgänge nicht konkretisiert und ist nicht ersichtlich, dass ihre Bearbeitung in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden Richters fiele.

6III. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H.    sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. , juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übermittlung der Senatsbeschlüsse vom ersichtlich sind noch die Zustellung der Beschlüsse gegen Postzustellungsurkunde zu beanstanden wäre, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, die angebliche Befangenheit der Justizangestellten H.    (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es nicht um die Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson, sondern um ihre persönliche (Un-)Voreingenommenheit (vgl. , NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 32] mwN).

7IV. Die fristgerecht eingelegten und auch ansonsten zulässigen Erinnerungen des Schuldners (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die Zivilprozessordnung gewährt dem Schuldner keinen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).

8V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

9VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in den Verfahren I ZB 88/22 bis I ZB 101/22 rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010323BIZB88.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-36581