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StuB Nr. 7 vom Seite 294

Verdeckte Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Nach dem kann der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der GmbH zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und zu einem Veräußerungsgewinn in Gestalt einer verdeckten Einlage der Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen in eine nahestehende Kapitalgesellschaft führen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn die zur Kapitalerhöhung zugelassene Kapitalgesellschaft eine nicht wert-adäquate Kapitaleinzahlung leistet. Die Entscheidung des BFH, die zu einem komplexen grenzüberschreitenden Streitfall ergangen ist, wird nachfolgend dargestellt. Weiterhin wird untersucht, welche Folgen sich daraus auch für reine Inlandsfälle ergeben können.

Kernfragen

I. Urteilssachverhalt

[i]Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen, NWB JAAAG-42489 Deutschländer, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 8. Aufl. 2023, § 17, NWB XAAAJ-28202 Der dem zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich – soweit hier relevant – wie in Übersicht 1 abgebildet dar.

Die in Liechtenstein ansässige X-AG und eine ebenfalls dort ansässige Anstalt liechtensteinischen Rechts (Z-Anstalt), deren alleinige Anteilseignerin eine Stiftung liechtensteinischen Rechts (die Klägerin) war, haben als Gesellschafter der in Deutschland ansässigen W-GmbH im Jahre 1998 eine Kapitalerhöhungs- und Optionsvereinbarung getroffen, der zufolge beabsichtigt war, bei der W-GmbH – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter – eine Erhöhung des Stammkapitals von 15,0 Mio. DM um 22,5 Mio. DM auf 37,5 Mio. DM vorzunehmen. Die durch die Kapitalerhöhung entstehende neue Stammeinlage von 22,5 Mio. DM sollte gegen Zahlung von insgesamt 22,5 Mio. DM zuzüglich eines Agios von 7,5 Mio. DM von der noch zu gründenden W-Holding-GmbH übernommen werden. Anteilseignerin der W-Holding-GmbH war die in Luxemburg ansässige W-Holding-s.a.r.l., deren alleinige Anteilseignerin wiederum die Stiftung liechtensteinischen Rechts war, deren Begünstigte in Österreich ihren Wohnsitz hatten.

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