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DSB | Kündigung eines freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten
Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Unternehmensgruppe die Entgeltabrechnung und Personalverwaltung für etwa 80 Arbeitnehmer vornimmt, ist nicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Folglich kann sich der fakultative Beauftragte nicht auf den weitreichenden Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG berufen.
Ein Sonderkündigungsschutz zugunsten des Datenschutzbeauftragten greift – wie im Streitfall – bei nicht öffentlichen Unternehmen nur dann, wenn jene zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch verpflichtet sind, was wiederum von den konkreten Umständen der Datenverwaltung im Unternehmen abhängt. Das Gericht stellt insoweit klar, dass die bloße Durchführung von Entgeltabrechnungen und Personalverwaltung neben der Verwaltung des Anlagevermögens durch das Unternehmen für ...