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NWB Nr. 13 vom Seite 935

Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Das BMWK hat seine FAQ „ Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen (programmübergreifend)“ aktualisiert (Stand: ).

[i]Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 möglichUnternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe I–IV, November- und Dezemberhilfe) durch einen prüfenden Dritten beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über das elektronische Antragsportal des Bundes. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- oder Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Es ist aber inzwischen auch möglich, eine Verlängerung der Frist bis zum im digitalen Antragsportal zu beantragen, wenn im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist (FAQ, Ziff. 1.2). Dazu muss ein Organisationsprofil (s. FAQ, Ziff. 3.2) angelegt werden.

[i]Paket 2 kann eingereicht werdenDie Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I–III sowie die November- und Dezemberhilfe im Paket 1 ist seit Mai 2022 möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV im...

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