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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 48/22

Gesetze: HGB § 133; HGB § 140; HGB § 161 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung einer Kommanditgesellschaft gerichtete Klage kann zulässigerweise auch gegen die stimmrechtslose Komplementär-GmbH geführt werden, wenn die GmbH die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vertritt.

2. Liegt ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Kommanditisten vor, muss die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschlussfassung über den Ausschluss nicht unverzüglich erfolgen. Es kann ein anerkennenswertes Interesse der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft bestehen, einen gewissen Zeitraum zuzuwarten. Zögern die Gesellschafter die Ausschließung jedoch über einen längeren Zeitraum ohne erkennbaren Grund hinaus, kann dies dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht unzumutbar ist.

3. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ausschließung eines Kommanditisten.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1410 Nr. 25
DStR 2023 S. 14 Nr. 14
GmbHR 2023 S. 510 Nr. 10
NJW 2023 S. 8 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2023 S. 892
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2023 S. 892
ZIP 2023 S. 1695 Nr. 32
EAAAJ-36518

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OLG Hamm, Urteil v. 01.03.2023 - 8 U 48/22

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