1. Zur Unwirksamkeit eines "Vorbehalts" hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI in der bis zum geltenden Fassung (aF).
2. Es stellt einen groben Ermessensfehler dar, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X zugleich als (alleinigen) Aspekt für eine zu Lasten des Versicherten ergehende Ermessensentscheidung heranzuziehen.
3. Ist wegen § 4a ESTG auch im Rahmen von § 34 SGB VI aF i.V.m. § 15 SGB IV auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr abzustellen, sodass ein Versicherter rein tatsächlich im Zeitraum des Rentenbezuges über die als Hinzuverdienst anzusehenden Einkünfte gar nicht verfügen kann, ist dieser offenkundige Umstand im Rahmen der nach § 45 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): CAAAJ-36510
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 09.02.2023 - L 4 R 79/17
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