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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9068/20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 3, AO § 89

Ersparte Mietaufwendungen von Genossenschaftsmitgliedern für die von ihnen bewohnte Genossenschaftswohnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthält keine umfassende Definition oder erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Einnahmen, die aus diesen Kapitalanlageformen erzielt werden können, sondern beschränkt sich darauf, lediglich typische Beispiele für derartige Einnahmen anzuführen.

2. Die zivilrechtliche Bezeichnung der Gegenleistung für die Kapitalnutzung ist für die steuerliche Erfassung im Rahmen des § 20 EStG ohne Bedeutung.

3. Der unmittelbar mit zusätzlichen, freiwillig erworbenen und kraft Satzung von der Gewinnberechtigung ausgeschlossenen Genossenschaftsanteilen verbundene Anspruch von Genossenschaftsmitgliedern auf Minderung des Nutzungsentgelts für die von ihnen bewohnte Genossenschaftswohnung stellt einen „besonderen Vorteil” im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar, der ihnen „an Stelle” der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aufgeführten Einnahmeform des „Gewinnanteils aus Anteilen an Wirtschaftsgenossenschaften” gewährt worden ist.

4. Eine der Genossenschaft erteilte verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben zugunsten deren Mitgliedern, wenn das Finanzamt eine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedern in der erteilten Auskunft ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAJ-36412

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.06.2021 - 9 K 9068/20

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