Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als eigenständige Erwerbsgrundlage
Leitsatz
1. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage
sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.
2. Im Streitfall sprach für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis besonders, dass die Ausgestaltung
der stillen Beteiligung formell nach den üblichen gesetzlichen Kriterien erfolgt ist, den Arbeitnehmer in Höhe der Einlage
und auch der aus vertragsgemäß nicht entnahmefähigen Gewinnanteilen gebildeten Rücklage ein Verlustrisiko traf und mit der
vereinbarten Nachrangigkeit die stille Beteiligung überwiegend gesellschaftsrechtlich bzw. bilanzrechtlich motiviert war.
3. Aufgrund der Motivation, den Arbeitgeber bzw. sein Eigenkapital durch stille Beteiligungen zu stärken, waren im Streitfall
auch die Renditemöglichkeiten der stillen Gesellschafter nicht aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Die Rendite war nach Maßgabe
objektiver Parameter eindeutig festgelegt und wurde in der verabredeten Form ausgezahlt bzw. auf den Kapitalkonten des Arbeitnehmers
verbucht.
Fundstelle(n): GStB 2023 S. 92 Nr. 3 GStB 2023 S. 92 Nr. 3 KÖSDI 2023 S. 23168 Nr. 4 UAAAJ-36410
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.04.2022 - 5 K 1635/20
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