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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5138/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG § 9 Abs. 5

Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer schwerbehinderten Steuerpflichtigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Woche ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzen kann

Leitsatz

1. Kann die schwerbehinderte Steueuerpflichtige ihren grundsätzlich am Betriebssitz des Arbeitgebers bestehenden Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Arbeitswoche nutzen und erbringt sie deswegen aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsleistung an einem oder zwei Arbeitstagen in der Woche zu Hause in einem häuslichen Arbeitszimmer, so steht ihr nicht uneingeschränkt ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung.

2. Aus dem Tatbestandsmerkmal des anderen, „zur Verfügung” stehenden Arbeitsplatzes in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG folgt, dass es dem Steuerpflichtigen auch zugemutet werden können muss, diesen arbeitstäglich zu nutzen. Dem Begriff der Verfügbarkeit wohnt ein subjektives Element inne, welches es gebietet, auf die nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nutzbarkeit des Arbeitsplatzes durch den jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen.

Fundstelle(n):
DAAAJ-36407

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.09.2022 - 5 K 5138/21

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