Von der Senatsverwaltung in Berlin im Rahmen eines Sofort-Hilfepakets im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung
der Corona-Pandemie auf der Grundlage eines „Stipendien-Sonderprogramms 2020” gewährtes, zur Förderung der künstlerischen
/ kuratorischen Entwicklung bestimmtes Stipendium nicht nach § 3 Nr. 11 EStG oder § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit
Leitsatz
1. Ein einem selbständigen Autor und Kulturmanager von der Berliner Senatsverwaltung im Jahr 2020 gewährtes, zur Förderung
der künstlerischen / kuratorischen Entwicklung bestimmtes „Stipendium” im Rahmen eines „Stipendien-Sonderprogramms 2020”,
das der Berliner Senat im Rahmen eines Sofort-Hilfepakets im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie
beschlossen hat und das nicht in einem Juryverfahren, sondern in einem Losverfahren abgewickelt worden ist, hat nicht wie
für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG erforderlich der Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen
Ausbildung oder Fortbildung gedient, sondern lediglich dazu, das dynamische und vielfältige lokale Kulturleben während der
Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten.
2. Das Stipendium ist auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit, wenn bei seiner Vergabe nicht geprüft worden ist, ob
der Empfänger der Zuwendungen bedürftig war, und wenn zudem durch die Vergabe der Zuwendungen lediglich Einnahmeausfälle kompensiert
werden sollten.
Fundstelle(n): JAAAJ-36405
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.11.2022 - 10 K 10005/22
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