Überschusserzielungsabsicht bei Erwerb einer Vielzahl von unterschiedlichen Grundstücken
Leitsatz
1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist objekt- und nicht grundstücksbezogen, d. h. sie ist auf
ein bestimmtes Immobilienobjekt ausgerichtet, auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden.Vermietet der
Steuerpflichtige dagegen mehrere Objekte bzw. das etwa aus unterschiedlich genutzten Teilstücken bestehende gesamte Grundstück
auf der Grundlage lediglich eines Rechtsverhältnisses, ist die Vermietungstätigkeit einheitlich zu beurteilen.
2. Wie der objektive Tatbestand ist auch der subjektive Tatbestand – die Einkunftserzielungsabsicht – objektbezogen. Sie ist
nur dann in Bezug auf mehrere Objekte oder das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit gleichzeitig
auf mehrere Objekte oder auf das gesamte Grundstück richtet. Werden hingegen verschiedene Gebäudeteile jeweils einzeln – auf
der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse – vermietet, bezieht sich die Einkunftserzielungsabsicht nur auf das jeweilige
Objekt.
3. Für § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend
davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, den subjektiven Steuertatbestand zu verwirklichen und damit einen
Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt
jedoch nur für die Vermietung von Wohnraum, nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien. Bei Gewerbeimmobilien ist die
Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 37 DStRE 2023 S. 1229 Nr. 20 GStB 2023 S. 335 Nr. 9 GStB 2023 S. 335 Nr. 9 PAAAJ-36403
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