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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2651/21

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 3 Nr. 6

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf eine Leistung aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats anzuwenden

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich von § 32b EStG beschränkt sich nur auf die darin aufgeführten, besonderen Steuerfreiheiten. Mithin ist und bleibt eine bezogene Leistung insgesamt steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn sich ihre – weitergehende – Steuerfreiheit z. B. aus § 3 EStG ergibt.

2. Die vollständige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG greift insbesondere auch dann ein, wenn die Leistung nicht aus inländischen, sondern aus ausländischen Mitteln, d. h. aus öffentlichen Mitteln irgendeines Staates bezogen wird.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 37
DStRE 2023 S. 1237 Nr. 20
VAAAJ-36401

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2022 - 9 K 2651/21

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