Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei Umzug der pflegebedürftigen und hochbetagten Erblasserin in eine
Pflegeeinrichtung, Vermietung ihrer leerstehenden Wohnung (Familienheim) für einen festen mehrjährigen Zeitraum
ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung
und bei Ende des Mietvertrags erst über zwei Jahre nach dem Tod der Erblasserin
Leitsatz
1. Musste die pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin in ein Pflegeheim umziehen und war sie zur Finanzierung der Pflegeheimkosten
auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen, so steht ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag
– ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs.
1 Nr. 4c ErbStG bei der Tochter als Alleinerbin auch dann nicht entgegen, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch
eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hatte und die Tochter erst anschließend die Wohnung nach einer Renovierung selbst zu
eigenen Wohnzwecken nutzen konnte.
2. Ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt unter anderem eine bestimmte tatsächliche Nutzung voraus,
nämlich, dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden muss; der Charakter als Familienheim muss
sowohl beim Erblasser als auch beim Erwerber gegeben sein. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird allerdings
auch dann gewährt, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Einen solchen zwingenden Grund stellt unter anderem die Pflegebedürftigkeit dar.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 12 Nr. 14 DStRE 2023 S. 541 Nr. 9 ErbBstg 2023 S. 142 Nr. 6 ErbBstg 2023 S. 143 Nr. 6 ErbStB 2023 S. 171 Nr. 6 ErbStB 2023 S. 171 Nr. 6 GStB 2023 S. 337 Nr. 9 GStB 2023 S. 337 Nr. 9 LAAAJ-36400
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