BGH Beschluss v. - III ZR 69/22

Instanzenzug: Az: III ZR 69/22vorgehend Az: 4 U 7/22vorgehend Az: 3 O 378/20

Gründe

11. Durch Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U.    B.     - mit Schreiben vom Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

22. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den in der Kostenrechnung angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

33. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

44. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mit einer Verbescheidung der in den Schreiben vom , , und zum Gegenstand der Hauptsache vorgebrachten Einwendungen nicht mehr rechnen kann.

Dr. Herr

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:130223BIIIZR69.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-36283