Verfahrensrecht | Nutzungspflicht des beSt ab dem (FG)
Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem verpflichtet, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen, da ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommt es daher nicht an ().
Hintergrund: Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach Satz 2 der Vorschrift für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 "zur Verfügung" steht (aktive Nutzungspflicht).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der bevollmächtigte Steuerberater der Klägerin eine Klagebegründung am per Fax wirksam an das Finanzgericht übermittelt hat.
Hierzu führten die Richter des Niedersächsischen FG weiter aus:
Der Steuerberater war nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO "zur Verfügung steht".
Die Verpflichtung betrifft sämtliche bestimmenden Schriftsätze. Hierzu gehören insbesondere die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird.
Die Bundessteuerberaterkammer ist durch § 86d Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet gewesen, über die Steuerberaterplattform für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten.
Die Inhaberinnen und Inhaber des beSt sind wiederum nach § 86d Abs. 6 StBerG verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach § 157e StBerG ist diese Regelung am in Kraft getreten und erstmals ab dem anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Nutzung des beSt knüpft an diesen Einrichtungszeitpunkt an. Nach der Gesetzesbegründung ist dieser "auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung" auf den bestimmt worden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit diesem Zeitpunkt die passive, und gleichzeitig die aktive Nutzungspflicht beginnen.
Der Gesetzgeber hat sich mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis, wie z.B. die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen.
Eine Nutzungspflicht für jede Steuerberaterin und jeden Steuerberater zum ist zwingend erforderlich gewesen, um deren elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Anderenfalls müsste die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen, und u.U. in jedem Einzelfall den Erhalt des Registrierungsbriefs oder den Zeitpunkt der Erstregistrierung ermitteln. Dadurch würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährdet.
Der Gesetzgeber hat ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Einrichtung des beSt eingeräumt. Etwaige Organisationsmängel der Bundessteuerberaterkammer rechtfertigen keine Suspendierung des gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkts.
Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung i.S. des § 52d Sätze 3 und 4 FGO liegt nicht vor, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden ist. Es handelt sich also nicht um ein technisches Problem bei der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, sondern um einen strukturellen Mangel.
Schließlich liegt auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, dass beSt zu nutzen, weil für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizierten, bereits vor dem die Möglichkeit bestanden hat, über die sog. "Fast Lane" eine schnellere Einrichtung des beSt zu erreichen.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht.
Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 4/2023 (il)
Fundstelle(n):
NWB PAAAJ-36147