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beA | Überlassung der persönlichen Signaturkarte samt PIN an Mitarbeiterin
Wenn ein Rechtsanwalt durch die (rechtswidrige) Überlassung seiner persönlichen Signaturkarte und die Offenlegung der PIN an eine Mitarbeiterin dieser die Möglichkeit eröffnet, Signiervorgänge für ihn zu tätigen, ist zur Feststellung des Empfangswillens auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Beklagtenvertreters abzustellen (§ 166 BGB analog). Ein Postfachinhaber muss sich eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat.
Es ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob der Postfachinhaber einem Dritten die Verwendung seiner Signaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis nur unter bestimmten ...