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Ehe | Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben
Erfolgt die Entscheidung von Ehepartnern gegen gemeinsames Miteigentum an einer Immobilie aus haftungsrechtlichen Überlagerungen, wobei die Vorstellung zugrunde liegt, dass die betreffende Immobilie auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehepartners wirtschaftlich beiden Ehepartnern „gehören“ soll, kann eine Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden.
Die behauptete Ehegatteninnengesellschaft lässt vorliegend die Billigkeit einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB wegen der Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben aber nicht entfallen. Eine Ehegatteninnengesellschaft wird nämlich i. d. R. mit dem Scheitern der Ehe aufgelöst, weil die Beendigung der Zusammenarbeit meistens mit der Trennung der Ehepartner zusammenfällt. Ab ...