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OLG Schleswig-Holstein 21.02.2023 2 Wx 50/22, NWB 12/2023 S. 816

GmbH | Offenlegung des Gründungsaufwands

Es ist erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zulasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag (Endsumme) offengelegt wird (entsprechend § 26 Abs. 2 AktG). Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden.

Anmerkung:

Die Gesellschaft wurde vorliegend mit einem Stammkapital von 27.000 € gegründet und sollte laut Gesellschaftsvertrag die mit der Gründung verbundenen Kosten und Steuern bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € übernehmen. Das Registergericht beanstandete die Klausel und lehnte eine Eintragung der Gesellschaft ab. Dazu wies es u. a. darauf hin, dass diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft zu tragen habe, auch im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden müssten. Denn ansonsten werde nicht deutlich, um welch...

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