BGH Beschluss v. - 6 StR 514/22

Strafprozessrecht: Erwiesenheit behaupteter Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge

Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 337 StPO

Instanzenzug: Az: 46 KLs 16/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die von der Revision des Angeklagten A.    erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es unterlassen hat, den für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin F.     wesentlichen und gerichtsbekannten Umstand der Akteneinsicht des Nebenklägervertreters (§ 406e StPO) in die Beweisaufnahme einzuführen, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers schlüssig und widerspruchsfrei. Die behaupteten Verfahrenstatsachen sind aber jedenfalls nicht erwiesen (vgl. , NStZ 2008, 353). Die Staatsanwaltschaft ist der zentralen Behauptung des Beschwerdeführers, die Frage der Aktenkenntnis der Nebenklägerin sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, in ihrer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 StPO) ebenso wie die Strafkammervorsitzende mit ihrer dienstlichen Stellungnahme vom entgegengetreten. Sowohl die Nebenklägerin als auch ihr anwaltlicher Beistand hätten in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin die Sachakten, insbesondere die Niederschriften ihrer Vernehmungen, vor der Vernehmung in der Hauptverhandlung weder gelesen habe noch diese mit ihr besprochen worden seien. Diese inhaltlich übereinstimmenden und ebenfalls schlüssigen Erklärungen sind mit dem Revisionsvorbringen unvereinbar.
Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt regelmäßig eine ausreichend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensrüge (vgl. , NStZ 1994, 196); Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten” unterstellt werden (vgl. , BGHSt 16, 164, 167; Beschluss vom – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353).
2. Die Rüge, das Selbstleseverfahren sei nicht bestimmt genug angeordnet worden, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Verteidigung keinen Gerichtsbeschluss über die Anordnung (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeigeführt hat (vgl. , NStZ 2011, 300). Die Verfahrensbeanstandung wäre aber auch unbegründet. Denn die Anordnung der Vorsitzenden bezog sich auf den Inhalt des den Verfahrensbeteiligten übergebenen Datenträgers und war damit hinreichend bestimmt (vgl. − 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422, 423 f.). Die Revision macht nicht geltend, dass die Kenntnisnahme angesichts der Datenmenge oder aus technischen Gründen nicht möglich war.
3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen umfasst der Einziehungsbetrag nur die dem Angeklagten A.   von der Nebenklägerin übergebenen Einnahmen. Aufgrund des vom Landgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlags wäre der Angeklagte auch bei Berücksichtigung eines zusätzlichen „Ruhetags“ der Nebenklägerin ohne Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nicht benachteiligt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR514.22.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-36057