BGH Beschluss v. - 6 StR 59/23

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 10a KLs 4/22

Gründe

1Die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben angeordneten Einziehung sichergestellter Gegenstände hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (vgl. Senat, Beschluss vom – 6 StR 459/20 Rn. 3; Rn. 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 29; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). So liegt der Fall hier. Mit der am eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls sind die dort eingezogenen Gegenstände – Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Schlagring (UA S. 14) – gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom – 6 StR 419/22 Rn. 8).“

2Dem schließt sich der Senat an.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080323B6STR59.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-36053