Instanzenzug: LG Dresden Az: 15 KLs 732 Js 59372/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehunganstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
21. Das Rechtsmittel ist nicht wirksam eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO), weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt.
3a) Nach dem seit dem geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 1; KK-StPO/Graf, § 32d Rn. 4) – als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. mwN).
4b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Revisionseinlegung diesen Anforderungen nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am lediglich als Schriftsatz seines Verteidigers bei dem Landgericht eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.
52. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. auch Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Obgleich der Generalbundesanwalt den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom auf die Formunwirksamkeit der Revisionseinlegung und die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages unter Nachholung der formgerechten Nachholung der Prozesshandlung hingewiesen hat, ist weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die Prozesshandlung formgerecht nachgeholt worden.
63. Im Übrigen würde dem Rechtsmittel auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010323B5STR451.22.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-36046