Laufende vorzeitige Teilzahlungen an einen Handelsvertreter auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung und seinen künftigen Ausgleichsanspruch sind nicht außerordentlich i. S. von § 34 Abs. 2 EStG
Leitsatz
Sog. "Vorabentschädigungen", die ein Handelsvertreter entsprechend seinen abgeschlossenen Geschäften laufend als Teilzahlungen vorweg auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB) und auf seinen künftigen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) erhält, führen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu keiner Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte und lösen deshalb auch nicht den begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 936 BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 11 VAAAA-92704
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