1. Was unter dem – wissenschaftlich nicht quantifizierten – Begriff „hauptsächlich“ zu verstehen ist, d.h. auf welchen prozentualen Anteil der hohen Belastungsspitzen gemessen an der Gesamtbelastungsdosis bzw. dem Orientierungswert des MDD bzw. auf wie viele Arbeitsschichten pro Belastungsjahr abzustellen ist, wird in der Literatur und von den Unfallversicherungsträgern unterschiedlich beantwortet.
2. Bei einem nur geringen Anteil der hohen Spitzenbelastungen an den Gesamtbelastungen der beruflichen Tätigkeit von weniger als 10 v.H. kann nicht vom Vorliegen des 3. Zusatzkriteriums der Konstellation B2 ausgegangen werden, weil nach dem Wortlaut der Konsensempfehlungen („hauptsächlich“) gelegentliche und/oder nur vorübergehende Spitzenbelastungen noch nicht mit einem besonderen Gefährdungspotential im Sinne der BK Nr. 2108 verbunden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom - L 3 U 24/11 ZVW -, Rn. 33, BeckRS 2016,115375; -, Rn. 28, juris).
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.02.2023 - L 3 U 166/19
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