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Steuerrecht | Verlustrücktrag trotz schädlicher Anteilsübertragung nach § 8c KStG möglich
Nach dem FG Köln kann eine GmbH trotz einer schädlichen Anteilsübertragung i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, die zum vollständigen Verlustuntergang führt, einen Verlust, der im Anteilsübertragungsjahr entstanden ist, in das Vorjahr, in dem ein Gewinn erzielt worden war, zurücktragen. Das FG widerspricht damit dem BMF.
Im Streitfall ging es um einen Verlust der E-GmbH. Die E-GmbH wurde am mit Wirkung zum auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin hatte am alle Anteile an der E-GmbH erworben und damit einen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausgelöst.
Die [i]Verlust im Jahr der Anteilsübertragung, aber Gewinn im Vorjahr E-GmbH hatte 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. € erzielt. Im Jahr 2018 ( bis ) erzielte sie einen Verlust von 14.058 €. Die E-GmbH beantragte eine Änderung ihres Körperschaftsteuerbescheids 2017 und mac...