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Online-Nachricht - Dienstag, 21.03.2023

Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog. Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Hintergrund: Bei Gebäuden, die als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt ze...