BGH Beschluss v. - 2 StR 351/22

Instanzenzug: Az: 2 StR 351/22vorgehend Az: 111 Ks 9/21

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das durch Beschluss vom als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag der Revision in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

22. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten, diese aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit er rügt, der Senat habe bei der Überprüfung der Strafzumessung des angegriffenen Urteils seine eigene − in der Gegenerklärung zitierte − Rechtsprechung missachtet, übersieht er, dass die dortigen Konstellationen nicht mit dem zur Aburteilung stehenden Sachverhalt vergleichbar sind.

33. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (vgl. , juris Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR351.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-35794