Instanzenzug: Az: 1 Ni 8/19 (EP) Urteil
Tatbestand
1Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 291 568 (Streitpatents), das am unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom angemeldet wurde und eine Schließvorrichtung betrifft.
2Patentanspruch 1, auf den neun Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:
Schließvorrichtung (1) aufweisend zumindest ein Gesperre (2) mit einer Drehfalle (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) blockierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schließvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen Auslösehebel (7) so bewegt, dass der Auslösehebel (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.
3Patentanspruch 11 schützt ein Kraftfahrzeug, bei dem der Sitz eine klappbare Lehne aufweist, die mit einer solchen Schließvorrichtung verriegelbar ist.
4Die Klägerin zu 1 hat das Streitpatent insgesamt angegriffen, die Klägerin zu 2 lediglich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie der Patentansprüche 6 bis 8, soweit sie auf diese Ansprüche zurückbezogen sind. Beide Klägerinnen haben geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig.
5Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und 47 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
6Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung ihres erstinstanzlichen Hauptantrags und hilfsweise mit 16 ihrer erstinstanzlichen Hilfsanträge sowie in acht abermals geänderten Fassungen. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe
7Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
8I. Das Streitpatent betrifft eine Schließvorrichtung mit zwei Sperrklinken und einem motorisch angetriebenen Stellantrieb.
91. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden für Schlösser in Kraftfahrzeugtüren häufig Gesperre eingesetzt, bei denen die Sperrklinke über einen (oft auch zweite Sperrklinke genannten) Blockierhebel abgestützt oder blockiert wird. Der Blockhierhebel habe in der Regel den Zweck, ein unerwünschtes Öffnen, beispielsweise durch Einbruch, zu verhindern. Bei anderen Gesperren mit zwei Sperrklinken stehe im Vordergrund, dass sie ein geräuscharmes Öffnen ermöglichten und einen so genannten Öffnungsknall vermieden (Abs. 2).
10Bei Kraftfahrzeugschlössern sei auch bekannt, zur Öffnung des Gesperres die Sperrklinke mit motorischer und in der Regel mit elektromotorischer Kraft auszuheben (Abs. 3). Schließsysteme mit Gesperre würden generell auch für andere Kraftfahrzeugklappen als Türen verwendet, beispielsweise für Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (Abs. 4). Im Unterschied zu Schließsystemen für Kraftfahrzeugtüren, deren Entwicklung weit fortgeschritten sei, seien Schließvorrichtungen für andere Kraftfahrzeugklappen wegen ihrer häufig schwierigen Zugänglichkeit möglichst einfach gehalten worden, um auch bei häufiger Betätigung eine lange Lebensdauer zu erreichen (Abs. 5).
112. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Schließvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die die aus dem Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise löst, eine komfortable und sichere Betätigung gewährleistet, Sicherheitskriterien berücksichtigt und einen geringen Bauraum, eine geringe Geräuschentwicklung sowie eine schnelle Reaktionszeit aufweist. Insbesondere werden Schließvorrichtungen betrachtet, die zum Ver- und Entriegeln von Rückenlehnen von Kraftfahrzeugsitzen einsetzbar sind (Abs. 6).
123. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Schließvorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
1. Die Schließvorrichtung (1) weist auf
2. zumindest ein Gesperre (2) mit
2.1 einer Drehfalle (3),
2.2 einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie
2.3 einer zweiten Sperrklinke (5),
2.3.1 mit der zur sicheren Arretierung der Drehfalle (3) das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) blockiert wird ;
3. einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6);
4. zumindest einen Auslösehebel (7),
4.1 der vom Stellantrieb (6) bewegt wird,
4.2 so dass er während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt,
4.3 und aus Kunststoff ist.
134. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
14a) Die geschützte Schließvorrichtung (1) weist zumindest ein Gesperre (2), einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) und zumindest einen Auslösehebel (7) auf.
15Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 des Streitpatents zeigen den Aufbau einer erfindungsgemäßen Schließvorrichtung mit einem Gesperre in geschlossener Position (Figur 3 ohne die Teile des Stellantriebs, um den Blick auf die zweite Sperrklinke (5) freizugeben):
16b) Merkmalsgruppe 2 sieht als zwingende Bestandteile des zur Schließvorrichtung gehörenden Gesperres eine Drehfalle (3) und zwei Sperrklinken (4, 5) vor.
17Die zweite Sperrklinke kann nach Merkmal 2.3.1 ein Verschwenken der ersten Sperrklinke blockieren. Sie hat in dieser Position die Funktion eines Blockierhebels, wie ihn die Beschreibung schon bei der Darstellung des Standes der Technik erwähnt.
18c) Patentanspruch 1 legt nicht näher fest, für welche Einsatzzwecke die Schließvorrichtung geeignet sein muss.
19aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, unterscheidet die Streitpatentschrift bei der Schilderung des Standes der Technik zwischen Schließvorrichtungen für Kraftfahrzeugtüren und Schließvorrichtungen für andere Kraftfahrzeugklappen.
20Weder diese Unterscheidung noch die in der Aufgabenstellung hervorgehobene Betrachtung von Schließsystemen zum Verriegeln oder Entriegeln von Sitzrückenlehnen haben in Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden. Dort ist nicht einmal die Eignung für den Einsatz in Kraftfahrzeugen zwingend vorgesehen.
21bb) Aus dem Umstand, dass weder der Patentanspruch noch die Ausführungsbeispiele eine Vorraststellung vorsehen, in der die Vorrichtung noch nicht vollständig geschlossen, aber bereits gegen erneutes Öffnen gesichert ist, ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine weitergehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die in Frage kommenden Einsatzzwecke.
22Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Schließvorrichtung ohne Vorraststellung für den Einsatz an Kraftfahrzeugtüren in Frage kommt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass zum Gegenstand von Patentanspruch 1 nur Schließvorrichtungen für andere Elemente gehören. Patentanspruch 1 sieht eine Vorraststellung zwar nicht zwingend vor. Er schließt aber nicht aus, dass die Vorrichtung weitere Funktionen und die hierfür erforderlichen, gegebenenfalls zusätzlichen Bestandteile aufweist. Hierzu können auch Bestandteile gehören, die eine Vorraststellung ermöglichen, wie sie etwa in der von der Berufung im Detail behandelten deutschen Offenlegungsschrift 102 36 282 (E9) offenbart ist.
23cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Patentanspruch 1 auch nicht zwingend zu entnehmen, dass die in Merkmal 2.3.1 vorgesehene Blockierwirkung in jeder Verriegelungsposition vorhanden sein muss.
24Aus Merkmal 2.3.1 ergibt sich lediglich, dass es mindestens eine Position geben muss, in der diese Wirkung besteht.
25dd) Die von der Berufung angeführten Sicherheitsnormen führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
26Weder die Beschreibung noch Patentanspruch 1 sehen die Einhaltung solcher Bestimmungen zwingend vor.
27ee) Aufgrund der in Patentanspruch 11 zusätzlich vorgesehenen Anforderung, dass die Schließvorrichtung in der Sitzlehne eines Kraftfahrzeugs eingebaut ist, müssen Schießvorrichtungen nach diesem Anspruch räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass sie für diesen Einsatzzweck geeignet sind.
28Diese Einschränkung führt unter den für die Beurteilung der Nichtigkeitsklage relevanten Gesichtspunkten zu keinem abweichenden Ergebnis.
29Aus der geschilderten Zwecksetzung mag sich ergeben, dass eine Vorraststellung nicht zwingend erforderlich ist. Damit ist jedoch nicht zwingend ausgeschlossen, dass die Schließvorrichtung diese Funktion aufweist.
30d) Merkmalsgruppe 4 sieht als weiteren zwingenden Bestandteil einen Auslösehebel vor, der von dem in Merkmal 3 vorgesehenen motorisch angetriebenen Stellantrieb bewegt wird und nacheinander mit den beiden Sperrklinken zusammenwirkt.
31aa) Bei den in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen bewegt der Auslösehebel während des Öffnungsvorgangs die zweite Sperrklinke. Hierdurch wird die Blockade der ersten Sperrklinke aufgehoben und diese kann sich in eine Öffnungsposition bewegen. Hierzu können die Rückstellmomente einer mit der Drehfalle verbundenen Feder und einer an den betreffenden Fahrzeugteilen angebrachten Polsterung oder Dichtung eingesetzt werden. Sofern dies nicht ausreicht, kann der Auslösehebel zeitlich nachgelagert auch die erste Sperrklinke in die Öffnungsposition bewegen (Abs. 33).
32Merkmal 4.2 sieht insoweit lediglich die Möglichkeit eines zeitlich aufeinanderfolgenden Zusammenwirkens mit den beiden Sperrklinken vor. In welcher Reihenfolge und für welche Zwecke dies geschieht, ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt.
33bb) Ob sich aus diesen Festlegungen ergibt, dass der Auslösehebel mechanisch getrennt von den beiden Sperrklinken ausgelegt sein muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
34Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, gälte dies jedenfalls nur für den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Funktionszusammenhang, also für die Betriebssituation, in der die zweite Sperrklinke die erste Sperrklinke blockiert, und für die Situation, in der der Auslösehebel nacheinander mit den beiden Sperrklinken zusammenwirkt. Auch unter diesem Aspekt ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass die genannten Bauteile in anderen, von Patentanspruch 1 nicht adressierten Stellungen eine andere Funktion haben.
35e) Nach Merkmal 4.3 muss der Auslösehebel aus Kunststoff bestehen.
36Nach der Beschreibung hat dies den Vorteil, dass die Schließvorrichtung geräuscharm betätigt werden kann (Abs. 19).
37Hieraus ergeben sich keine näheren Festlegungen bezüglich der Auswahl des Materials. Zur Verwirklichung von Merkmal 4.3 reicht es mithin aus, wenn zumindest die für die Auslösefunktion wesentlichen Bestandteile des Hebels aus Kunststoff bestehen.
38II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
39Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags sei zwar zulässig. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe in dieser Fassung jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Hochschul-ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst sei und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge, durch die internationale Patentanmeldung 2008/061491 (E4) in Verbindung mit seinem zum Beispiel in der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 042 966 (E14) dokumentierten Fachwissen nahegelegt gewesen sei.
40E4 offenbare eine Schlosseinheit für Kraftfahrzeuge mit einer Drehfalle, einer ersten Sperrklinke (3), einer zweiten Sperrklinke (6) und einem Blockadehebel (5). Der Blockadehebel (5) fungiere als zweite Sperrklinke im Sinne des Streitpatents und die Sperrklinke (6) als Auslösehebel. Zum Öffnen der Schließvorrichtung komme ein Auslösezapfen (10) an der Sperrklinke (6) zuerst mit der Kulisse des Blockadehebels (5) in Kontakt und verbringe diesen in die Freigabestellung. Reiche die Beaufschlagung der ersten Sperrklinke (3) mit dem Rückstellmoment der Drehfalle (2) nicht aus, um diese Sperrklinke außer Eingriff mit der Drehfalle (2) zu bringen, greife ein Mitnehmer (26) an der Sperrklinke (3) in eine Ausnehmung (25) der Sperrklinke (6) und verschwenke die Sperrklinke (3) in eine Freigabeposition. Als Material für die Sperrklinke (6) werde Metall und/oder Kunststoff vorgeschlagen. E4 offenbare damit Merkmal 1, die Merkmalsgruppe 2 sowie die Merkmale 4, 4.2 und 4.3. Gegen die Lehre, den Auslösehebel aus Kunststoff zu fertigen, habe entgegen der Auffassung der Beklagten kein Vorurteil bestanden, noch sei der Fachmann wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit davon abgehalten worden.
41Nicht offenbart seien dagegen die Merkmale 3 und 4.1. E4 lehre zwar den Einsatz eines motorisch angetriebenen Stellantriebs. Dieser unterstütze als elektromotorisches Hilfsmittel jedoch lediglich die Rotationsbewegung der Drehfalle in eine Überhub-Position. Dem Fachmann sei im Prioritätszeitpunkt die Benutzung von Aktuatoren für elektrifizierte Schließvorrichtungen in Kraftfahrzeugen bekannt gewesen. Bei der gestellten Aufgabe und dem allgemeinen Trend zur Automatisierung habe es nahegelegen, einen motorisch angetriebenen Stellantrieb zur Betätigung von Schließvorrichtungen einzusetzen. Dies werde durch E 14 belegt, die dem Fachmann sogar eine konkrete Anregung zur automatisierten Betätigung eines Auslösehebels für das Öffnen eines Kraftfahrzeugschlosses vermittle. Diese Entgegenhaltung offenbare ein Kraftfahrzeugschloss mit einer Schlossfalle und einer Sperrklinke. Die Schlossfalle könne drei verschiedene Positionen einnehmen, darunter eine Vorrast- und eine Hauptraststellung. Das Ausheben der Sperrklinke aus einer dieser Raststellungen übernehme ein von einem Motor beaufschlagter Öffnungsantrieb, der im Falle eines Öffnungswunsches ein Stellelement mit einer Steuerkontur in Rotation versetze, die in einen Mitnehmer der Sperrklinke eingreife und diese so in die Freigabestellung überführe. Da die Steuerkontur als Auslösehebel im Sinne von Merkmal 4.1 fungiere, habe der Fachmann der E14 die Lehre entnehmen können, die Schließvorrichtung der E4 zur vereinfachten Handhabung mittels eines motorisch angetriebenen Stellantriebs zu automatisieren.
42Die mit den Hilfsanträgen I bis VIII und Ia bis VIIIa verteidigten Gegenstände beruhten ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
43III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
441. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ausgehend von E4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
45a) E4 offenbart eine Schlosseinheit mit einer Drehfalle, zwei Sperrklinken und einem Blockadehebel.
46aa) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt die Schlosseinheit im verriegelten Zustand.
47Beim Schließvorgang wird der Schließbolzen (19) in den Einlauf (21) eingeführt und in der Einbuchtung (22) der federbelasteten, um die Drehfallenachse (17) verschwenkbaren Drehfalle (2) aufgenommen. Im verriegelten Zustand leitet die Drehfalle (2) ein Schwenkmoment in die erste Sperrklinke (3) ein, die mittels des Blockadehebels (5) fixiert ist. Eine zweite Sperrklinke (6) ist auf der Drehachse (4) der ersten Sperrklinke gelagert und kann mit dem Blockadehebel und der Drehfalle in Eingriff gebracht werden (S. 2 Z. 22-28).
48Bei der in Figur 1 dargestellten, als bevorzugt bezeichneten Ausführungsform weist die Drehfalle (2) eine Hauptrast (7) und eine Vorrast (8) auf. Die erste Sperrklinke (3) kann mit der Hauptrast und die zweite Sperrklinke (6) mit der Vorrast in Eingriff gebracht werden (S. 4 Z. 25-28).
49Um zu verhindern, dass sich die Drehfalle (2) aufgrund ihrer Federvorspannung (im Uhrzeigersinn) dreht und das Gesperre sich infolgedessen öffnet, ist auf der der Drehfalle (2) gegenüberliegenden Seite der ersten Sperrklinke (3) ein um eine Drehachse (18) verschwenkbarer Blockadehebel (5) vorgesehen, der einen Anschlag (24) für die erste Sperrklinke (3) bildet, so dass diese sicher an der Hauptrast (7) der Drehfalle (2) fixiert ist (S. 8 Z. 19 bis S. 9 Z. 3).
50bb) Die Bewegungsabläufe beim Öffnen der Schlosseinheit sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
51Um das Gesperre zu entriegeln, kann die zweite Sperrklinke (6), die einen Sperrarm (12), einen Auslösearm (9) und einen Betätigungsarm (14) aufweist, mittels des am Betätigungsarm angreifenden Betätigungshebels (15) um die Drehachse (4) verschwenkt werden (S. 9 Z. 13-16; Z. 19-21). Durch die Bewegung des Betätigungshebels (15) in Pfeilrichtung wird der Auslösezapfen (10) des Auslösearms mit der Kulisse (11) des Blockadehebels (5) in Kontakt gebracht und dieser entgegen dem Uhrzeigersinn verschwenkt. Dadurch entfernt sich der Anschlag (24) von der ersten Sperrklinke (3), so dass diese freigegeben wird und die Drehfalle (2) in Richtung der Öffnungsstellung verschwenkt (S. 10 Z. 10-17; Z. 22-24).
52cc) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 und 7 zeigen eine Ausführungsvariante, bei der der Sperrarm (12) der zweiten Sperrklinke (6) unmittelbar an der Vorrast (8) der Drehfalle (2) anliegt.
53Hat die Vorrast (8) bei einer Schließbewegung den Sperrarm (12) überstrichen, verschwenkt die zweite Sperrklinke (6) entgegen dem Uhrzeigersinn, so dass der Sperrarm (12) mit seiner Aufnahme (13) einen Auflagepunkt für die Vorrast (8) bildet. In dieser Lage wird verhindert, dass sich die Drehfalle (2) wieder öffnet, ohne dass die Schlosseinheit erneut betätigt wird. Ausgehend von dieser Stellung können gegebenenfalls elektromotorische Hilfsmittel eingesetzt werden, um die Drehfalle (2) weiter zu verdrehen, beispielsweise um eine Rotation der Drehfalle in eine so genannte Überhub-Position zu bewirken. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die an einer Hauptrast (7) zur Anlage zu bringende Sperrklinke sicher einfällt (S. 12 Z. 7-16).
54b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 2.3 offenbart.
55Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht der Blockadehebel (5) hinsichtlich Anordnung und Funktion einer zweiten Sperrklinke im Sinne von Merkmal 2.3.
56c) Merkmal 2.3.1 ist in E4 ebenfalls offenbart.
57Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich dies daraus, dass der Blockadehebel (5) in der in Figur 1 dargestellten Hauptraststellung ein Verschwenken der ersten Sperrklinke (3) verhindert und auf diese Weise die Drehfalle (2) arretiert.
58Entgegen der Auffassung der Berufung ist demgegenüber unerheblich, dass die Blockadewirkung in der Vorraststellung durch die zweite Sperrklinke (6) erzeugt wird. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss die in Merkmal 2.3.1 vorgesehene Wirkung nicht in jeder Rastposition vorhanden sein.
59Der von der Berufung geltend gemachte Einwand, E4 zeige keine selbstöffnende, sondern eine selbstschließende Tendenz, ist schon deshalb unerheblich, weil Patentanspruch 1 solche Wirkungen nicht zwingend vorsieht. Unabhängig davon weist die in E4 offenbarte Vorrichtung - wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt - nur in der Vorraststellung eine selbstschließende Tendenz auf. In der Hauptraststellung wirkt hingegen - wie bei den Ausführungsbeispielen des Streitpatents - ein selbst-öffnender Mechanismus, den es über die erste Sperrklinke mittels des Blockadehebels zu blockieren gilt (S. 4 Z. 1-2).
60d) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 4 offenbart.
61Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die zweite Sperrklinke (6) beim Lösen aus der Hauptrast einem Auslösehebel im Sinne von Merkmal 4.
62Dass die zweite Sperrklinke (6) in der Vorraststellung die Funktion einer Sperrklinke im Sinne des Streitpatents und damit eine andere Funktion als in der Hauptraststellung übernimmt, ist schon deshalb unerheblich, weil Patentanspruch 1 - wie oben dargelegt - nicht ausschließt, dass die Vorrichtung weitere Funktionen wie beispielsweise eine Vorraststellung aufweist und diese (auch) durch die nach dem Anspruch vorgesehenen Bauteile übernommen werden.
63Merkmal 4 ist demnach auch dann als offenbart anzusehen, wenn Patentanspruch 1, wie die Berufung geltend macht, eine mechanische Unabhängigkeit des Auslösehebels von den Sperrklinken voraussetzt. Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, genügt es jedenfalls, wenn die Funktionen der beiden Sperrklinken und des Auslösehebels in einer der möglichen Betriebssituationen von drei mechanisch getrennten Bauteilen übernommen werden. Diese Voraussetzung ist bei E14 hinsichtlich der Hauptraststellung erfüllt. Ob eine solche Trennung auch in anderen Situationen wie etwa einer Vorraststellung besteht, ist demgegenüber unerheblich.
64e) Offenbart ist auch Merkmal 4.2.
65Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bewegt die als Auslösehebel fungierende zweite Sperrklinke (6) während des Öffnungsvorgangs zunächst den Blockadehebel (5) und im weiteren Verlauf bei Bedarf die erste Sperrklinke (3).
66Entgegen der Auffassung der Berufung ist insoweit unerheblich, dass die zweite und die erste Sperrklinke (6 und 3) nur dann zusammenwirken, wenn die Federspannung der Drehfalle (2) und die Türdichtungskräfte nicht ausreichen, um die erste Sperrklinke (3) außer Eingriff mit der Drehfalle (2) zu verbringen. Ausreichend ist, dass es zumindest in bestimmten Betriebssituationen zu einem solchen Zusammenwirken kommt. Dass das Zusammenwirken davon abhängt, wie stark die sonstigen Rückstellkräfte sind, schildert auch die Beschreibung des Streitpatents.
67Ebenfalls unerheblich ist, dass die Ausnehmung (25) nicht am Auslösearm (9), sondern im mittleren Bereich der zweiten Sperrklinke (6) realisiert ist. Ausreichend ist, dass die Ausnehmung (25) einen Teil der zweiten Sperrklinke (6) bildet, die in ihrer Gesamtheit als Auslösehebel im Sinne von Merkmal 4 fungiert. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der zweiten Sperrklinke (6) in anderen Betriebssituationen andere Funktionen zukommen.
68f) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 4.3 offenbart.
69Nach den Ausführungen in E4 ist die zweite Sperrklinke (6), die dem Auslösehebel des Streitpatents entspricht, als flächiges Formteil ausgebildet und umfasst insbesondere Metall und/oder Kunststoff (S. 6 Z. 20-21). Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist damit auch eine Ausführung allein aus Kunststoff offenbart.
70Dabei kann dahingestellt bleiben, ob am Prioritätstag Kunststoffe zur Verfügung standen, die gewährleisten konnten, dass die zweite Sperrklinke (6) die bei Kraftfahrzeugtüren auftretenden Kräfte aufnehmen kann. E4 befasst sich zwar in erster Linie mit Türschlössern. Die Entgegenhaltung weist aber bereits am Anfang der Beschreibung darauf hin, dass Schlosseinheiten dieser Art auch für Klappen oder andere Fahrzeugteile eingesetzt werden können (S. 1 Z. 7-9), bei denen geringere Kräfte auftreten.
71g) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind die Merkmale 3 und 4.1 in E4 demgegenüber nicht offenbart.
72E4 offenbart den Einsatz elektromotorischer Hilfsmittel nur zu dem bereits oben erwähnten Zweck, eine Rotation der Drehfalle in eine Überhub-Position zu bewirken (S. 12 Z. 10-16). Zum Betätigungshebel wird lediglich erläutert, er könne nach Art eines Gestänges oder Bowdenzugs ausgeführt sein (S. 6 Z. 13-14).
73Hieraus ergibt sich nicht eindeutig und unmittelbar, dass das Gestänge oder der Bowdenzug mittels eines Motors angetrieben ist.
74Zwar kann durch eine Vorveröffentlichung auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird (, GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung; Urteil vom - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 26 - Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
75Die Erwähnung eines Gestänges oder Bowdenzugs mag zwar den Einsatz eines Motors zur Betätigung derselben nicht ausschließen. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, bedurfte es jedoch der Heranziehung von Fachwissen.
76h) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Ausstattung der in E4 offenbarten Schlosseinheit mit einem motorisch angetriebenen Stellantrieb gemäß den Merkmalen 3 und 4.1 durch das zum Beispiel in E14 dokumentierte Fachwissen nahegelegt war.
77aa) E14 offenbart ein Kraftfahrzeugschloss mit einer Schlossfalle (1) und einer Sperrklinke (2), das eine Öffnungsstellung, eine Hauptraststellung und eine Vorraststellung aufweist (Anspruch 1).
78Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.
79Die Schlossfalle (1) ist vorzugsweise in Richtung ihrer Öffnungsstellung - in dem in Figur 1 gezeigten Beispiel entgegen dem Uhrzeigersinn - vorgespannt. Sie weist eine Hauptrast (3) und eine Vorrast (4) auf. Die Sperrklinke (2) lässt sich in eine in Figur 1 dargestellte eingefallene Stellung und in eine in Figur 2 dargestellte ausgehobene Stellung bringen. Zum Ausheben der Sperrklinke (2) wird das Stellelement (12) aus der in Figur 1 dargestellten Stellung heraus im Uhrzeigersinn gedreht, bis die Steuerkontur (13) mit dem Mitnehmer (14) in Eingriff kommt und die Sperrklinke entgegen dem Uhrzeigersinn in die Freigabestellung verschwenkt. Dies erfolgt über den Öffnungsantrieb (10), der das Stellelement (12) mit dem Motor (11) antreibt (Abs. 36).
80bb) Angesichts des damit dokumentierten Fachwissens bestand Veranlassung, die in E4 offenbarten Mechanismen zum Öffnen der Vorrichtung ebenfalls mit einem motorischen Antrieb zu versehen.
81E14 belegt, dass ein motorischer Antrieb in Schlössern für Autotüren nicht nur für bestimmte Funktionen in Betracht kommt, sondern für grundsätzlich jede Funktion und dass dies insbesondere auch für das Auslösen eines Öffnungsvorgangs gilt. Hieraus ergab sich die Anregung, auch die in E4 offenbarte, als Auslösehebel im Sinne des Streitpatents fungierende zweite Sperrklinke (6) motorisch anzutreiben.
822. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge war ebenfalls nahegelegt.
83a) Nach Hilfsantrag Ia soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags um folgendes Merkmal ergänzt werden:
4.4 Der Auslösehebel (7) ist separat und getrennt von den beiden Sperrklinken (4, 5) sowie um eine Achse drehbar ausgebildet.
84Wie bereits oben ausgeführt wurde und auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat, ist dieses Merkmal in E4 offenbart, weil die zweite Sperrklinke (6), die als Auslösehebel im Sinne von Patentanspruch 1 fungiert, um eine Achse drehbar und darüber hinaus separat und getrennt ist von der ersten Sperrklinke (3) und dem Blockadehebel (5), die das Pendant zur ersten und zweiten Sperrklinke des Streitpatents darstellen. Dass die zweite Sperrklinke in der Vorrastposition eine andere Funktion übernimmt, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.
85b) Nach Hilfsantrag Id soll Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag Ia verteidigten Fassung folgendes Merkmal hinzugefügt werden:
4.5 Der Auslösehebel (7) wechselwirkt nicht mit der Drehfalle (3).
86aa) Aus diesem Merkmal ergibt sich, dass der Auslösehebel zwar auf die beiden Sperrklinken einwirkt, nicht aber unmittelbar auf die Drehfalle.
87Wie die übrigen Merkmale von Patentanspruch 1 schließt auch diese Vorgabe nicht aus, dass den Bestandteilen der Vorrichtung in anderem Zusammenhang zusätzliche Funktionen zukommen. Eine Wechselwirkung zwischen Auslösehebel und Drehfalle ist mithin nur in den Betriebssituationen zwingend ausgeschlossen, in denen der Auslösehebel in der in Merkmal 4.2 vorgesehenen Weise mit den beiden Sperrklinken zusammenwirkt.
88bb) Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 4.4 in E4 offenbart.
89Bei der in E4 offenbarten Vorrichtung wirkt die zweite Sperrklinke (6) zwar in der Vorraststellung mit der Drehfalle (2) zusammen. Für die Beurteilung maßgeblich ist aber allein die Funktion, die der zweiten Sperrklinke (6) in der Hauptraststellung zukommt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht zu einer Wechselwirkung mit der Drehfalle (2).
90c) Nach Hilfsantrag I soll der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 folgendes Merkmal hinzugefügt werden:
5. Die Drehpunkte von Drehfalle (3), erster Sperrklinke (4) und zweiter Sperrklinke (5) spannen im Wesentlichen ein Dreieck auf.
91Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, ist dieses Merkmal in E4 offenbart.
92Die Drehpunkte der Drehfallendrehachse (17), der Sperrklinkendrehachse (4) und der Blockadehebeldrehachse (18), die den in Merkmal 5 genannten Drehpunkten entsprechen, bilden ebenfalls ein Dreieck.
93d) Die in den Hilfsanträgen Ia und Id vorgesehenen zusätzlichen Merkmale führen aus den bereits oben dargelegten Gründen auch im Zusammenhang mit Hilfsantrag I und allen weiteren Hilfsanträgen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
94e) Nach Hilfsantrag II soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I um folgendes Merkmal ergänzt werden:
6. wobei die Bewegung des Auslösehebels (7) von einem Elektromotor (8) als Bestandteil des motorisch angetriebenen Stellantriebs (6) veranlasst wird, der zur Realisierung eines Öffnungswunsches entsprechend angesteuert wird.
95Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Merkmal in E14 offenbart und damit aus denselben Gründen wie die Merkmale 3 und 4.1 nahegelegt.
96f) Nach Hilfsantrag III soll Patentanspruch1 in der Fassung des Hilfsantrags II um folgendes Merkmal (M7, M7.1 und M7.2 in der Gliederung des Patentgerichts) ergänzt werden:
7. wobei das Gesperre (2) in einer ersten Ebene (17), der Auslösehebel (7) in einer zweiten Ebene (18) und der Stellantrieb (6) in einer dritten Ebene (19) angeordnet sind.
97Dieses Merkmal war ausgehend von E4 nahegelegt.
98Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die in E4 offenbarte Funktionsweise voraus, dass die Drehfalle (2), die erste Sperrklinke (3) und der Blockierhebel (5) in einer Ebene angeordnet sind. Ferner ist offenbart, dass die zweite Sperrklinke (6) auf einer weiter oben gelegenen Ebene positioniert ist (S. 9 Z. 8-10).
99Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass es nahelag, den Stellantrieb auf einer dritten Ebene anzuordnen.
100Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich aus dem Umstand, dass E4 eine Krafteinwirkung auf einen dafür vorgesehenen Arm der zweiten Sperrklinke vorsieht, nicht die zwingende Konsequenz, einen zum Antrieb eingesetzten Elektromotor auf derselben Ebene anzuordnen wie die zweite Sperrklinke. Die Bewegung des Motors kann auch dann auf die Sperrklinke übertragen werden, wenn er in einer anderen Ebene angeordnet wird. Die Auswahl zwischen diesen Alternativen lag im fachlichen Ermessen.
101g) Nach Hilfsantrag IV soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags um folgendes Merkmal ergänzt werden:
8. wobei die zweite Sperrklinke (5) einen Blockadeschenkel (13) für die erste Sperrklinke (4), einen Anschlagschenkel (14) für einen Verschwenkungsbegrenzer (15) zur Definition der genauen Lage des Blockadeschenkels (13) zur ersten Sperrklinke (4) und einen Mitnehmerschenkel (16) für den Auslösehebel (7) aufweist.
102Dieses Merkmal ist, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, in E4 offenbart.
103Der Blockadehebel (5) weist mit dem Anschlag (24) und der Kulisse (11) Konturen auf, die den in Merkmal 8 vorgesehenen entsprechen.
104Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Merkmal 8 demgegenüber nicht, dass die drei Schenkel auf drei unterschiedlichen Armen angeordnet sein müssen. Das in der Streitpatentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel zeigt zwar eine solche Anordnung. Diese Ausgestaltung hat in Merkmal 8 aber keinen Niederschlag gefunden.
105h) Die Hilfsanträge V, VI und VII sehen eine Kombination der zusätzlichen Merkmale aus Hilfsantrag IV mit denjenigen aus den Hilfsanträgen I, II und III vor.
106Für diese Kombinationen ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
107i) Nach Hilfsantrag VIIId soll Patentanspruch 1 zusätzlich zu den Merkmalen aus den Hilfsanträgen VII, Ia und Id folgendes Merkmal enthalten:
7.1 die drei Ebenen (17, 18, 19) weisen eine jeweils parallele und beabstandete Ausrichtung zueinander auf.
108Eine solche Ausgestaltung war aus den zu Hilfsantrag III dargelegten Gründen ebenfalls nahegelegt.
109j) Nach Hilfsantrag VIII soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags um folgende Merkmale (M9 und M9.1 in der Gliederung des Patentgerichts) ergänzt werden:
9. wobei der Stellantrieb (6) mit einem Elektromotor (8) mit einer Abtriebswelle (9) und einem mit der Abtriebswelle (9) zusammenwirkenden Antriebsrad (10) ausgeführt ist
9.1 und das Antriebsrad (10) mit dem Auslösehebel (7) einstückig ausgeführt ist.
110Dieses Merkmal wird dem Fachmann, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ausgehend von E4 ebenfalls nahegelegt.
111IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170123UXZR15.21.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-35792