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FG Bremen Beschluss v. - 1 K 93/19 (2)

Gesetze: AEUV Art. 267 Unterabs. 2, KN Pos. 9401 Unterpos. 8000, KN Pos. 6306 Unterpos. 9000 90 0, KN Pos. 3926 Unterpos. 9092 90 0, EWGV 2658/87, VO (EU) Nr. 2016/1821

EuGH-Vorlage zur Tarifierung eines „Air Loungers” (aufblasbare Luftliegecouch, bestehend aus einem Innenfolienschlauch aus Kunststofffolie und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe)

Leitsatz

1. Dem EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass sogenannte Air Lounger wie die vorliegenden und im Beschluss näher beschriebenen in die Unterposition 9401 8000 einzureihen sind?

2. Im Streitfall: Luftliegecouch, bestehend aus einem Innenfolienschlauch aus Kunststofffolie und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe, welche im Verschlussbereich so miteinander vernäht sind, dass Luft in zwei Kammern einströmen kann. Die Air Lounger werden durch schnelles, gleichmäßiges Ziehen des offenen Endes durch die Luft mit Luft befüllt und anschließend sofort durch mehrmaliges Eindrehen der Öffnung sowie mithilfe eines Schnellverschlusses verschlossen. Durch die innere Trennung entsteht eine Art Sitz- bzw. Liegemulde, wobei die Stabilität der Air Lounger davon abhängig ist, wie prall sie mit Luft befüllt sind (Verlust der Stabilität durch Entweichen der Luft bereits nach wenigen Stunden).

Fundstelle(n):
GAAAJ-35742

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Beschluss v. 18.08.2021 - 1 K 93/19 (2)

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