Rückstellung eines Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmens wegen einer Grundwasserkontamination
Hinzurechnung des von einem Wasserversorgungsunternehmen in Brandenburg (nach § 40 Abs. 1 BbgWG) gezahlten Wassernutzungsentgelts
nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
Leitsatz
1. Ein Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen darf ungeachtet der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, den
Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so
zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen, im Hinblick auf eine Grundwasserkontamination (hier: durch leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe
-LCKW – Trichlorethen) keine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag keine behördliche Verfügung zur Beseitigung der Grundwasserkontamination
erlassen worden ist und das Unternehmen zudem am Bilanzstichtag auch nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.
2. Eine zeitlich befristetete wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser durch Brunnengalerien zum
Zweck der Trinkwasserversorgung in Brandenburg, für die auf der Basis der tatsächlich entnommenen Wassermenge ein Wassernutzungsentgelt
nach § 40 Abs. 1 BbgWG zu zahlen ist, stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne von § 8 Nr.
1 Buchst. f GewStG dar (Abgrenzung zu , EFG 2017 S. 741).
3. Das Wassernutzungsentgelt nach § 40 BbgWG stellt kein Entgelt für eine konkrete Grundwasserentnahme, sondern eine Vorteilsabschöpfungsabgabe
für die Befugnis, ein Gut der Allgemeinheit nutzen zu dürfen, dar (vgl. ; ; ).
Fundstelle(n): WAAAJ-35741
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.12.2022 - 11 K 11252/17
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