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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 782/22

Gesetze: EStG § 9 Abs. 6 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 3

Kindergeld: Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Berufsausbildung

Leitsatz

1. Der Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dient.

2. Auch eine im Rahmen des Freiwilligendienstes absolvierte nur knapp 6 Monate dauernde Qualifikation zum Rettungssanitäter gemäß der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) ist bei der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Verhältnisse keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da sie durch die Erlangung sozialer Erfahrungen überlagert wird und dem sich aus dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) ergebenden Förderungszweck widersprechen würde.

Fundstelle(n):
LAAAJ-35736

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 09.01.2023 - 3 K 782/22

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