Kindergeld: Freiwilligendienst
im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Berufsausbildung
Leitsatz
1. Der Freiwilligendienst
im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist grundsätzlich keine
Berufsausbildung, da er in der Regel nicht der Vorbereitung auf
einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer
Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für
das Gemeinwohl dient.
2. Auch eine im Rahmen des
Freiwilligendienstes absolvierte nur knapp 6 Monate dauernde Qualifikation
zum Rettungssanitäter gemäß der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung
(BayRettSanV) ist bei der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung
der Verhältnisse keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG, da sie durch die Erlangung sozialer Erfahrungen überlagert
wird und dem sich aus dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
(JFDG) ergebenden Förderungszweck widersprechen würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): LAAAJ-35736
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 09.01.2023 - 3 K 782/22
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