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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 596/22

Gesetze: AO § 29b ; AO § 90; AO § 93 ; AO § 97; DS-GVO Art. Art. 4 Nr. 1 ; DS-GVO Art. 4 Nr. 2 ; DS-GVO Art. 4 Nr. 7 ; DS-GVO Art. 5; DS-GVO Art. 6 Abs. 1 ; DS-GVO Art. 6 Abs. 2 ; DS-GVO Art. 6 Abs. 3 ; DS-GVO Art. 9 Abs. 2

Rechtmäßigkeit einer Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörden unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, insbesondere auch durch die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip.

2. Aufgrund der in der DSGVO geregelten Öffnungsklauseln in Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 2 DSGVO hat der Gesetzgeber mit § 29b AO für die Finanzbehörden den datenschutzrechtlichen Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundregelungen in Art. 5, Art. 6 und Art. 9 DSGVO geregelt und modifiziert.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 829 Nr. 16
DStR 2023 S. 835 Nr. 16
DStRE 2023 S. 571 Nr. 9
GStB 2023 S. 209 Nr. 6
BAAAJ-35735

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 01.02.2023 - 3 K 596/22

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