Einkommensteuer: Erste
Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal
Leitsatz
1. Erforderlich,
aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich
oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild
gehören.
2. Werden die nach den OM-A
geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers
am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen
Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen
eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen
müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden,
z.B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 39 RAAAJ-35734
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 24.11.2022 - 6 K 207/21
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