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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 207/21

Gesetze: FGO § 74 ; FGO § 155; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a ; EStG § 9 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 4a

Einkommensteuer: Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal

Leitsatz

1. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.

2. Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z.B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 39
RAAAJ-35734

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 24.11.2022 - 6 K 207/21

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