GSA Fleisch: Zulässigkeit
einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch
Leitsatz
1. Die Klage
auf Feststellung darüber, dass kein Betrieb oder Betriebsteil der
Fleischwirtschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs.
9 AEntG unterhalten wird und deshalb das Fremdpersonalverbot des
§ 6a Abs. 2 GSA Fleisch keine Anwendung findet, ist statthaft, denn
sie betrifft das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses
im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.
2. Die hilfsweise Feststellungsklage,
dass näher benannte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung
im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, für den das Fremdpersonalverbot
gilt, ist statthaft, denn sie betrifft das Nichtbestehen eines konkreten
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.
3. Die hinreichende Konkretisierung
des Rechtsverhältnisses scheitert nicht daran, dass die Behörden
der Zollverwaltung noch keine Prüfungsmaßnahmen nach dem GSA Fleisch
verfügt haben (m.w.N.).
4. Im vorliegenden Fall besteht
auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn das Hauptzollamt hat angekündigt,
eine Verletzung des Fremdpersonalverbots zu prüfen und im Bejahungsfalle
entsprechend den Bußgeldvorschriften zu ahnden. Zudem ist unter
den Umständen des Einzelfalls das wirtschaftliche Interesse an der
Klärung zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klägerin ihre Beschäftigtenstruktur
dauerhaft auf die Beschäftigung von ausschließlich eigenen Arbeitnehmern
umstellen muss.
5. Die Subsidiarität der Feststellungsklage
steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Klägerin kann sich
durch die Anfechtung einer Prüfungsverfügung oder die einstweilige
Untersagung einer Prüfungsmaßnahme nach dem GSA Fleisch i.V.m. dem SchwarzArbG
nicht effektiv gegen die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestands
bzw. gegen eine Bußgeldfestsetzung wehren. Sie kann angesichts der
höchstrichterlichen Damokles-Rechtsprechung auch nicht darauf verwiesen
werden, sich in einem Bußgeldverfahren, gleichsam von der Anklagebank
aus, gegen das Fremdpersonalverbot zu verteidigen, sondern sie benötigt
fachgerichtlichen Rechtsschutz.
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