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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2416/20 VE

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); RL (EG) 2003/96 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

Energiesteuerentlastung: Einsatz von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck – Verheizen von Erdgas in einer Säureregenerationsanlage zur Metallbearbeitung – Nutzung des entstehenden Rauchgases für Herstellungsprozess; Steuerbegünstigte Wärmebehandlung

Leitsatz

  1. Wird das in einer Säureregenerationsanlage eines metallverarbeitenden Betriebes verheizte Erdgas nicht nur zum Erreichen der erforderlichen Temperaturen verwendet, sondern auch das dabei entstehende Rauchgas für die in anderer Weise nicht mögliche Trennung der Mischsäure von den Metalloxiden genutzt, liegt darin ein die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG rechtfertigender zweiter Verwendungszweck.

  2. Eine steuerbegünstigte Wärmebehandlung im Rahmen der Herstellung und -bearbeitung von Metallerzeugnissen i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG setzt voraus, dass hierdurch entweder gewünschte Werkstoffeigenschaften für den Gebrauch eingestellt oder Verarbeitungsprozesse wie Umformen oder Zerspanen vorzubereitet werden.

Fundstelle(n):
GAAAJ-35729

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.11.2022 - 4 K 2416/20 VE

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