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FG Köln Urteil v. - 12 K 1540/19

Gesetze: InvG a.F. § 2 ; InvG a.F. § 6; InvStG § 1; InvG a.F. § 1

Kapitaleinkünfte

Anwendbarkeit des InvStG auf einen ausländischen Spezial-Investmentfonds

Leitsatz

1. Investmentvermögen nach § 1 Satz 2 InvG a.F. sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen iSd. § 2 Abs. 4 InvStG a.F. angelegt sind.

2. Für die Anwendbarkeit des InvStG ist nicht Voraussetzung, dass das ausländische Investmentvermögen fremdverwaltet sein muss und der (einzige) Anleger keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen nehmen darf.

3. Im Anwendungsbereich des InvStG ist ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt, da durch das InvStG die Besteuerung der Anleger und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet ist.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2199 Nr. 39
BB 2023 S. 2201 Nr. 39
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 38
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 38
DStRE 2023 S. 1303 Nr. 21
ErbStB 2023 S. 141 Nr. 5
ErbStB 2023 S. 141 Nr. 5
SAAAJ-35725

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FG Köln, Urteil v. 24.08.2022 - 12 K 1540/19

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