Querverbund mit Bädern in der Energiekrise
Mit Bezugsschreiben haben Sie [1] aufgrund der aktuellen Gaskrise um eine Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen einer eventuellen BHKW-Abschaltung bzw. (vorübergehender) Schließung von Bädern auf den Querverbund gebeten.
Nach Erörterung und Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
1. Wirtschaftlicher Betrieb des BHKW
Sie schildern, dass aufgrund des signifikanten Anstiegs der Gaspreise bei isolierter Betrachtung ein wirtschaftlicher Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) in vielen Fällen nicht möglich sei und bitten daher um Bestätigung, dass der Umstand gestiegener Gaspreise und eine damit einhergehende Unwirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs des BHKW bei einem anerkanntermaßen bereits im steuerlichen Querverbund verflochtenen BHKW keine negativen Konsequenzen für die Anerkennung des Querverbunds hat.
BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder stimmen dieser Auffassung zu, da die Wirtschaftlichkeit im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung im Rahmen einer Prognose nachgewiesen werden muss und folglich während des Betriebs des BHWK eintretende, nicht absehbare Entwicklungen – wie bspw. signifikant gestiegene Gaspreise – für sich grundsätzlich keine Aberkennung des steuerlichen Querverbunds begründen. Zwar können grundlegende Veränderungen bei den Lieferbeziehungen Anlass für eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit in späteren Jahren sein, allerdings ist in der aktuellen Situation davon auszugehen, dass aufgrund der insgesamt signifikant gestiegenen Energiekosten (u.a. Strom, Gas, Erdöl) auch der Betrieb eines konventionellen Heizkessels keine wirtschaftlichere Alternative zum BHKW sein kann.
2. Zwangsweise Abschaltung des BHKW in der Notfallstufe
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am die Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen. Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. Da Bäder nicht zu den geschützten Kunden gehören, würde die Belieferung mit Gas im Falle der Ausrufung der Notfallstufe unterbrochen werden und folglich eine zwangsweise (temporäre) Abschaltung des BHKW und Stilllegung des Bades bedeuten. Sie bitten um Bestätigung, dass eine solche zwangsweise Abschaltung des BHKW jedenfalls dann, wenn die Absicht besteht, den Betrieb des Bades zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, nicht zu einer Versagung des steuerlichen Querverbunds führt.
3. Vorzeitige Abschaltung des BHKW
Nach Ihren Schilderungen ziehen kommunale Energieversorgungsunternehmen – im Sinne der Aufforderung der Bundesregierung, Gas zu sparen – bereits aktuell, dh vor Ausruf der Notfallstufe Gas, in Erwägung, BHKW abzuschalten und Bäder zu schließen.
Sie bitten daher um Bestätigung, dass auch in diesen Fällen ein wichtiger Grund für die vorübergehende Stilllegung des BHKW vorliegt und es folglich nicht zur Versagung des steuerlichen Querverbunds kommt.
BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder stimmen ihrer Auffassung zu, dass sowohl bei einer zwangsweisen Abschaltung des BHKW in der Notfallstufe als auch bei einer vorzeitigen Abschaltung des BHKW im Sinne der Aufforderung der Bundesregierung, Gas zu sparen, eine nur vorübergehende Schließung eines kommunalen Bades allein nicht zur Folge hat, dass dieses Bad nicht mehr Teil eines bestehenden steuerlichen Querverbundes sein kann.
Abschließend weise ich darauf hin, dass die obigen Ausführungen nur im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung des BHKW-Betriebs Anwendung finden. Im Falle einer endgültigen Stilllegung des BHKW besteht keine technisch-wirtschaftliche Verflechtung mehr, so dass folglich die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht mehr vorliegen, mithin die Möglichkeit eines Querverbundes wegfällt. Die Gründe für die endgültige Stilllegung sind dabei unmaßgeblich.
BMF v. - IV C 2 - S
2706/19/10007 :001
Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 520 Nr. 10
YAAAJ-35723
1Anm. d. Red.: Verband kommunaler Unternehmen e.V.