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Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
Die bessere Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ist erklärtes Ziel europarechtlicher Regelungen (vgl. zuletzt RL [EU] 2019/2161 v. ). Neben den Verbrauchern sollten aber auch diejenigen, die sich im geschäftlichen Verkehr – häufig unbeabsichtigt – unlauter verhalten, und die Wirtschaftsverbände, denen der Gesetzgeber das Recht einräumt, gegen wettbewerbliche Verstöße vorzugehen, in den Blick genommen werden. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass sich das Verhältnis des Abgemahnten zum Abmahner nicht schwarz-weiß darstellen lässt. Dass es am Ende für den Abgemahnten schlechter ausgeht als für den Abmahner, liegt an der Privatautonomie.
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Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
[i]Abmahnung und Abgabe einer UnterlassungsverpflichtungVor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens soll ein anspruchsberechtigter Verband die Person, die sich wettbewerbswidrig verhält, abmahnen und ihr Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 13 UWG). Eine Unterlassungsverpflichtung sichert dem Abmahnenden Ansprüche für den Fall...