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Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
Keine Rückerstattung einer an einen missbräuchlich handelnden Abmahner gezahlten Vertragsstrafe
Die bessere Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ist erklärtes Ziel europarechtlicher Regelungen (vgl. zuletzt RL [EU] 2019/2161 v. ). Die Aktivitäten des europäischen Gesetzgebers unterstreichen die Bedeutung, die der Einhaltung des lauteren Wettbewerbs über die Landesgrenzen hinweg beigemessen wird. Anpassungen, die etwa als Folge der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels erforderlich geworden sind, wurden zur Verbesserung von Transparenz und Rechtsklarheit vorgenommen. Es lohnt sich aber durchaus auch der Blick auf diejenigen, denen der Gesetzgeber das Recht einräumt, gegen wettbewerbliche Verstöße im wirtschaftlichen Verkehr vorzugehen. Es kann sich trotz der gesetzgeberischen Bemühungen, nur „qualifizierte“ Wirtschaftsverbände hierfür zuzulassen, mitunter ein Wolf im Schafspelz verbergen, wie eine aktuelle Entscheidung des , NWB WAAAJ-35005) zeigt.
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I. Ausgestaltung des Verbraucherschutzes im UWG
[i]Verbraucherschutz als QuerschnittsthemaRegelungen zum Verbraucherschutz finden sich in verschiedenen Einzelgesetzen, u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ziel dieser ...