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Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer
Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Die Vorschrift ist zum durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführt worden. Mit der sog. „Mövenpick-Steuer“ sollte „der aktuellen europäischen Wettbewerbssituation des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung getragen“ und „die Schlechterstellung der deutschen Unternehmen gegenüber den ausländischen Konkurrenten“ beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 17/147 S. 6). Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.
I. Leitsatz (amtlich)
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
II. Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Seine (landwirtschaftlichen) Umsätze versteuert er nach Durchschnittssätzen. Er beschäftigte ...