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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.03.2023

Verfahrensrecht | Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen (BFH)

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.

Der BFH hält die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich:

  • Der Kläger hat schuldhaft gehandelt. Entgegen seiner Auffassung entlastet ihn der Umstand, dass die Geschäfte der GmbH tatsächlich durch seinen Sohn geführt worden sind, nicht. Auch das fortgeschrittene Alter des Klägers und der Einwand, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen, stehen der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen.

  • Der erkennende Senat hat zwar entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet ist, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen. Er ist vielmehr grundsätzlich befugt, die Erledigung anderen Personen zu übertragen. Der Geschäftsführer darf aber nur innerhalb gewisser Grenzen der Redlichkeit seiner Hilfspersonen Vertrauen schenken, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung aussetzen will.

  • Er ist daher verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Der vorstehende Beschluss, der nach § 126a FGO und damit einstimmig ohne mündliche Verhandlung (!) erging, ist aus zwei Gründen besprechungswürdig. Zum einen legt der BFH in dieser Entscheidung nochmals ausführlich die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dar und zeigt - soweit die Verletzung steuerlicher Pflichten in Rede steht - deren „Unausweichlichkeit“ auf. Zwar setzt die Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO ein schuldhaftes Verhalten voraus. Dieses wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die objektive Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführerverhaltens jedoch indiziert. Das bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen. Er ist vielmehr grundsätzlich befugt, die Erledigung anderen Personen zu übertragen. Der Geschäftsführer darf aber nur innerhalb gewisser Grenzen der Redlichkeit seiner Hilfspersonen Vertrauen schenken, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung aussetzen will. Er ist daher verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen. Er muss sich insbesondere ständig so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der erkennende Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, wenn er auch betont hat, dass die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. An die Überwachungsmaßnahmen eines Geschäftsführers müssen dabei umso größere Anforderungen gestellt werden, je weniger dieser sich ein auf Tatsachen gegründetes Urteil darüber bilden konnte, ob die für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogenen Personen die notwendige Gewähr der zuverlässigen Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bieten. Auf das eigene Unvermögen den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen (hier: das fortgeschrittene Alter des Klägers und der Einwand, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen), kann sich dabei niemand berufen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, haftet, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen.

Hinweis: So kann sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht damit entschuldigen, dass in Wirklichkeit der Ehepartner die Geschäftsführertätigkeit wahrgenommen hat. Dasselbe gilt für den Einwand, dass es sich bei dem nominell bestellten Geschäftsführer bzw. der nominell bestellten Geschäftsführerin lediglich um einen "Strohmann" bzw. eine "Strohfrau" gehandelt hat und die Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt worden sind oder - wie im Besprechungsfall - ohne weiteres auf die faktische Geschäftsführung durch einen Familienangehörigen (Sohn) eingelassen hat.

Zum anderen verdeutlicht der BFH in der Besprechungsentscheidung anschaulich den Grundsatz der Vollrevision. Dieser besagt, dass die Zulassung der Revision durch das FG das Rechtsmittel grundsätzlich in vollem Umfang eröffnet. Die Zulassung kann zwar aber auf einzelne tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Streitgegenstands beschränkt werden, über die auch ein Teilurteil oder ein Zwischenurteil ergehen könnte, wenn also der betreffende Teil einer selbständigen Rechtsverfolgung zugänglich ist. Wegen des in Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit muss eine Beschränkung der Revisionszulassung - etwa in der Urteilsformel oder den Entscheidungsgründen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) - ausdrücklich und eindeutig ausgesprochen werden. Allein aus dem Umstand, dass in den Entscheidungsgründen ein bestimmter Zulassungsgrund genannt wird (vorliegend: die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des in § 238 AO auf 6 % festgelegten Zinssatzes), ergibt sich eine solche ausdrückliche und eindeutige Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Streitgegenstände in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese (wie die Urteilsformel) noch einmal den uneingeschränkten Ausspruch: "Die Revision ist zuzulassen." enthalten.

Hinweis: Wird die Revision nur beschränkt und im Übrigen nicht zugelassen, die (beschränkte) Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde gem. § 116 FGO angefochten werden. Hierauf hat das FG in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen und muss die/den Kläger:in betreffend die Streitgegenstände, für die keine Revisionszulassung erfolgen sollte, über die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde belehren. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, kann dies ausweislich der Besprechungsentscheidung ebenfalls für eine unbeschränkte Zulassung der Revision streiten.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
FAAAJ-35670