Online-Nachricht - Donnerstag, 16.03.2023

DBA | Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 (BFH)

Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den "Kassenstaat" Deutschland ist (insoweit abweichend zum , BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Altersversorgung (Sozialversicherungsleibrente) der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt.

Der Kläger, der nicht im öffentlichen Dienst tätig war, ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien. Er bezieht seit dem eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der in den Jahren 2005 bis 2013 (Streitjahre) geltenden Fassung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB).

In den Jahren 2005 und 2006 bezog der Kläger auch eine monatliche Rente der schweizerischen Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab dem nahm er unter Beibehaltung seines Wohnsitzes (innerhalb eines 20 km Bereiches zur italienischen Grenze) eine selbständige Tätigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) auf. Als sog. Grenzgänger war er mit seinem Erwerbseinkommen in der Schweiz (Arbeitsort) steuerpflichtig, wobei die Schweiz das ausschließliche Recht auf Besteuerung hatte.

Einkommensteuererklärungen reichte der Kläger in Deutschland nicht ein. Das FA veranlagte den Kläger mit der aus Deutschland bezogenen Rente nach Maßgabe einer beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) und setzte als Einkommensteuern fest.

Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos; das FG gab der Klage unter Aufhebung der Bescheide statt ().

Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Die Voraussetzungen einer beschränkten Steuerpflicht des Klägers nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 EStG sind erfüllt. Denn der Kläger hatte - ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt - inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, indem er sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG (Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung) bezogen hat.

  • Der inländischen Besteuerung steht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom (BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397) - DBA-Italien 1989 - nicht entgegen.

  • Dass das DBA-Italien 1989 nach Maßgabe seines persönlichen Geltungsbereichs (Art. 1 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien 1989) und seines sachlichen Geltungsbereichs (Art. 2 ff. DBA-Italien 1989) mit Blick auf den Bezug von Einkünften aus einer inländischen Quelle - und dabei unabhängig von dem Bezug anderer Einkünfte aus einem Drittstaat (hier: Schweiz) - im Streitfall anwendbar ist, wurde im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei entschieden.

  • Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB an den "Kassenstaat" Deutschland durch das FA ist nicht rechtsfehlerhaft.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-35665