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BFH Urteil v. - X R 40/81 BStBl 1988 II S. 804

Gesetze: AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 (AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1)UStG 1967/1973 § 2UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1967/1973 § 16 Abs. 2 Satz 1AÜG

1. Bei Änderungen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel Kenntnis des zuständigen Bearbeiters maßgebend 2. "Mitarbeiter" eines Arbeitnehmerverleihers im Fall der Arbeitnehmerüberlassung i. d. R. unselbständig

Leitsatz

1. Für die Änderungsbefugnis nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) kommt es grundsätzlich auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Personen an (Anschluß an bisherige BFH-Rechtsprechung).

2. Wer sich als "Mitarbeiter" vertraglich in der Weise an einen Unternehmer bindet, daß er später von einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Dritten zur Erledigung von zunächst ebenfalls noch nicht bestimmten Arbeiten eingesetzt werden kann, stellt in der Regel seine Arbeitskraft für eine Arbeitnehmerüberlassung i.S. des AÜG zur Verfügung. Er erbringt keine Leistung, die den Unternehmer (Verleiher) zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973) berechtigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 804
TAAAA-92667

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 20.04.1988 - X R 40/81

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