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Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 42 - S 0171 - 153

Mustersatzung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) und ihrer Fördervereine

Die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) ist der katholische Pfadfinderverband in der Bundesrepublik Deutschland. Die DPSG ist in 25 Diözesen gegliedert und zählt rund 1.200 Stämme/Siedlungen sowie 137 Bezirke. In dem Verband sind rund 18.000 Wölflinge, 15.000 Jungpfadfinder/-innen, 11.000 Pfadfinder/-innen sowie 14.000 Rover/-innen aktiv. Geleitet und begleitet werden diese von rund 27.000 Leiter/-innen. Da die Diözesen, Bezirke und Stämme jeweils sowohl über Organe (Vorstände) verfügen, die nach außen eigenverantwortlich auftreten, als auch eine eigene Kassenführung haben, handelt es sich hierbei um rechtlich selbständige Körperschaften (nichtrechtsfähige Vereine). Die Mitgliedschaft des Einzelnen besteht nicht zum DPSG, sondern zu dem jeweiligen Stamm etc.

Für eine Reihe von Pfadfinderstämmen sind in der Vergangenheit eigene Fördervereine gegründet worden. Voraussetzung für die gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Mittelweitergabe der Fördervereine ist, dass die Pfadfinderstämme selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt sind (§ 58 Nummer 1 AO). Hierzu ist erforderlich, dass die Untergliederungen eigene Satzungen beschließen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Die anliegende Mustersatzung kann dabei als Muster dienen. Alternativ ist auch zulässig, dass die DPSG eine auf die Belange der Untergliederung zugeschnittene, den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende Satzung für alle Untergliederungen beschließt und diese Satzung verbindlich für die in einer Anlage zur Satzung aufgeführten Untergliederungen erklärt.

Im Jahr 2008 hat die DPSG eine Bundessatzung beschlossen, in der die die regionalen Untergliederungen betreffenden Bestimmungen für die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Diözesen, Bezirke und Stämme als verbindlich erklärt wurden.

Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich eingeführten Feststellungsverfahrens über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO reicht diese Vorgehensweise jedoch nicht mehr aus.

Es wurde für eine Anerkennung als eigene Satzung der Untergliederungen bis einschließlich jedoch nicht beanstandet, wenn ein Dachverband beschlossen hat, dass für die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Untergliederungen bestimmte Ziffern der jeweiligen Satzung des Dachverbandes verbindlich sind.

Die DPSG hat die Satzung ihrer Untergliederungen entsprechend geändert, aber dabei die Regelungen zur Vermögensbindung nicht zureichend ausgestaltet. Aufgrund dieser noch erforderlichen Anpassungen wurde auf Bund-Länder-Ebene beschlossen, dass die Satzung des Bundesverbandes der DPSG und ihrer Untergliederungen insbesondere hinsichtlich der Vermögensbindung und der konkreten Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke bis zum gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nunmehr hat die DPSG weitere Satzungsanpassungen vorgenommen, um mit ihren Satzungen auf allen Ebenen (Bundes, Stamm, Bezirk, Diözesan) die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Satzungen wurden bundeseinheitlich abgestimmt.

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. - 42 - S 0171 - 153

Fundstelle(n):
KSt-Kartei ST KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9AO § 60 Karte Karte 4
OAAAJ-35641